Inhaltsliste
ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann

10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1. Literatur
Zur Startseite


Matthias Mayer
Religionsfreiheit und Schächtverbot
in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 561

Der Artikel setzt sich kritisch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 15.6.1995 auseinander.
In dieser Entscheidung verneint das BVerwG zunächst einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG mit der Begründung, der Islam kenne kein zwingendes Verbot des Genusses von Fleisch nicht geschächteter Tiere. Mayer stellt dagegen fest, daß diese Frage innerhalb der islamischen Theologie stark umstritten sei. Wegen der religiösen Neutralität des Staates dürfe ein staatliches Gericht diesen Streit nicht entscheiden.
Soweit das BVerwG einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 GG verneint, sei auch dieser Argumentation zu widersprechen. Das BVerwG behauptet, das Verbot der Schächtung von Tieren sei kein Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit, weil der Genuß von Fleisch geschächteter Tiere im Islam kein Akt religiöser Betätigung sei und der Verzicht darauf folglich keine Verletzung religiöser Pflichten darstelle.
Mayer meint nun, zu dieser Lösung sei das BVerwG aufgrund eines unzureichenden Eingriffsbegriffs gekommen. Der Argumentation müsse daher entgegengehalten werden, daß jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten unmöglich mache, welches in den Bereich eines Grundrechts fällt, einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts darstelle, gleichgültig ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, mittelbar oder unmittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Zwang erfolge. Führe erst die staatliche Norm, dazu, daß ein bestimmtes religiöses Nahrungsmittelverbot zu der Konsequenz führe, daß ein allgemein übliches Nahrungsmittel, nämlich Fleich, von gläubigen Moslems überhaupt nicht mehr konsumiert werden könne, dann sei das ein mittelbarer Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG.
Obwohl der Autor zu Beginn seiner Ausführungen sagt, dem Urteil des BVerwG sei weder im Ergebnis, noch in der Bergründung zuzustimmen, schlägt Mayer im weiteren Verlauf seiner Ausführungen eine eigene Begründung vor, die das Ergebnis des BVerwG tragen soll.
Mayer ist nämlich der Meinung, daß Art 4 Abs. 1 GG unter einem Gesetzesvorbehalt steht, den er dem Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV entnimmt. Zwar habe das BVerfG in seiner Entscheidung vom 11.4.1992 die gegenteilige Auffassung vertreten, doch trotz dieser Entscheidung müsse man Art. 140 GG ernst nehmen. Es handele sich dabei ebenso wie bei Art. 4 GG um gleichwertiges Verfassungsrecht. Allerdings dürfe dies nicht dazu führen, daß jedes beliebige Gesetz bereits die Religionsfreiheit einschränken dürfe. Vielmehr sei ähnlich wie bei der Beschränkung des Art. 5 Abs. 1 GG eine Abwägung vorzunehmen, um zu klären, welche Pflichten im Einzelfall Vorrang vor der Religionsausübung beanspruchen dürfen. In diesem Zusammenhang gewinne nun die Argumentation des BVerwG durchaus Gewicht. Weil das Verbot der Schächtung die Moslems nicht an einer ihrer Religion entsprechenden Lebensweise hindere - sie können ohne Konflikt mit der Religion auf den Genuß von Fleich verzichten oder Fleisch geschächteter Tiere importieren -, sei das Schächtverbot im TierSchG eine zulässige Schranke der Religionsfreiheit. [pt]